5.2. Würdigung Die Beklagte genügt ihren prozessualen Obliegenheiten zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nicht: Soweit sie behauptet, die Klägerin habe es häufig unterlassen, Leergut zurückzunehmen, und die Dienstleistungen der Klägerin hätten regelmässig grosse Ausfälle und Fehlmengen verursacht, bleibt sie unbestimmt und substantiiert ihren Tatsachenvortrag, obwohl bestritten, in keiner Weise (vgl. oben E. 3.3). Es kann auf folgendes Beispiel aus der Widerklage hingewiesen werden: - 24 -