In Bezug auf das geänderte Rechtsbegehren der Widerklage führt die Klägerin aus, es sei nicht ersichtlich, wer Empfänger bzw. Absender der Nachrichten sei. Zudem sei weder klar, dass die Lieferungen von ihr ausgeführt worden seien noch dass die Korrespondenz auf ihr Verschulden zurückzuführen sei (Replik, Rz. 5.14; Widerklageduplik, Rz. 59 ff.).