Solche Zylinder seien sodann in der Liste der Beklagten als Fehlposition eingebucht bzw. bei tatsächlicher Rückgabe als Sollstand nicht wieder ausgebucht worden. Dementsprechend zeige die beklagtische Liste lediglich eine vorübergehende Fehlmenge, die ohnehin nicht korrekt sei; die fehlenden Zylinder seien jeweils zum erstmöglichen Zeitpunkt wieder zurückgeführt worden. Somit sei der Beklagten gar kein Schaden entstanden (Widerklageduplik, Rz. 17 ff.). Ohnehin würde sie allenfalls gemäss Art. 21 AB Sped nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der von ihr unterbeauftragten S. T. AG haften. Sie habe dieses Unternehmen mit höchstmöglicher Sorgfalt ausgewählt (Widerklageduplik,