Die Klägerin bestreitet die Forderungen der Beklagten und behauptet, es seien sämtliche Aufträge der Beklagten ordnungsgemäss ausgeführt worden (Replik, Rz. 5.1 und Rz. 5.27 ff.). Während der Geschäftsbeziehung sei es oftmals vorgekommen, dass sie bei den Kunden der Beklagten zwar Leergut habe mitnehmen wollen, dies jedoch nicht habe tun können, weil der betreffende Kunde kein Leergut zum Abtransport bereitgestellt habe. Solche Zylinder seien sodann in der Liste der Beklagten als Fehlposition eingebucht bzw. bei tatsächlicher Rückgabe als Sollstand nicht wieder ausgebucht worden.