Dies sei der Klägerin zuzuschreiben und diese habe ihr den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (Widerklage, Rz. 16). Der Betrag der Fehlmenge für die Jahre 2013-2016 belaufe sich auf gesamthaft Fr. 53'762.50 (Widerklage, Rz. 19). Weiter behauptet die Beklagte, sie habe Listen mit fehlenden Retouren geführt. Diese seien laufend aktualisiert und zusammen mit Fehlmeldungen und Reklamationen der Klägerin zugestellt worden (Dup- lik- und Widerklagereplikbeilagen [DRB] 13-21).