Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchset- 44 BK OR-W EBER (Fn. 32), Art. 103 N. 8 und Art. 106 N. 8. 45 CHK OR-FURRER/W EY, 3. Aufl. 2016, Art. 102 N. 32, m.w.N. - 22 -