4.3.2. Rechtliches und Würdigung 4.3.2.1. Mahnkosten Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist (Art. 103 Abs. 2 OR).