Soweit die Klägerin in ihrer Widerklageduplik weitere Ausführungen zur Geltung der AB Sped macht und zusätzliche Beweismittel einreicht, ist sie nicht zu hören: Der Aktenschluss fiel für die Klage mit Erstattung der Duplik durch die Beklagte. Später können Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Einschränkungen des Novenrechts nach Art. 229 ZPO vorgebracht werden. Es ist weder ersichtlich noch begründet die Klägerin, weshalb es sich bei den neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln in der Widerklageduplik um zulässige echte oder unechte Noven handeln soll. Die entsprechenden Behauptungen in der Widerklageduplik sind daher für die Klage nicht zu beachten.