sungswillen auf die betreffenden AGB Kenntnis haben musste, gehalten, den Widerspruch dem Verweisenden zu erklären, wenn er die Geltung der AGB verhindern will.42 Was deren Inhalt angeht, genügt es, dass die andere Partei, die in nicht zu übersehender Weise, auf das Bestehen allgemeiner Geschäftsbedingungen aufmerksam gemacht wird, die Möglichkeit hat, sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Ob sie sich dazu die Mühe macht, ist rechtlich bedeutungslos.43