Unter Kaufleuten gilt indessen der aus Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) ergehende Grundsatz, dass AGB, auf die Bezug genommen wird, jeweils Vertragsinhalt werden, wobei dies selbst bei grundsätzlich regelmässig erfolgter, im Einzelfall aber unterbliebener Verwendung der AGBs gelte. Bei einem Kaufmann, welcher regelmässig die Beförderungswirtschaft in Anspruch nimmt und um den Bestand solcher AGB weiss, darf gar erwartet werden, dass er diese selbst wegbedingt, wenn er sie nicht zur Anwendung kommen lassen will.41