Ein stillschweigender Einbezug ist dann anzunehmen, wenn beide Parteien die Geltung der betreffenden AGB als selbstverständlich voraussetzen. Unter Kaufleuten gilt indessen der aus Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) ergehende Grundsatz, dass AGB, auf die Bezug genommen wird, jeweils Vertragsinhalt werden, wobei dies selbst bei grundsätzlich regelmässig erfolgter, im Einzelfall aber unterbliebener Verwendung der AGBs gelte.