4.2.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszins zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Falls die Parteien einen höheren Zinssatz als 5 % p.a. vereinbart haben, kann gemäss Art. 104 Abs. 2 OR dieser auch während des Verzugs gefordert werden.32 32 BK OR-W EBER, 2000, Art. 104 N. 71 m.w.N. - 18 -