Die Beklagte bestreitet, dass die AB Sped Vertragsbestandteil geworden seien (Klageantwort, Rz. 24; Duplik, Rz. 33). Die von der Klägerin aufgeführte Offerte vom 22. Dezember 2015, die in der Periode 2016 zur Anwendung gelangt sei (KB 1), erwähne die AB Sped nicht. Diese seien nie Gegenstand der Vertragsverhandlungen und der Offerten gewesen (Klageantwort, Rz. 24; Duplik, Rz. 33).