4.2.1.2. Zur Geltung der AB Sped Zur Geltung der AB Sped behauptet die Klägerin, diese seien zwischen den Parteien vereinbart worden (Klage, Ziff. 3). Auf die Verwendung der AB Sped als Geschäftsgrundlage sei während der mehrere Jahre dauernden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gut lesbar auf sämtlichen Offerten, Rechnungen und E-Mails hingewiesen worden. Der Geltung der AB Sped habe die Beklagte nie widersprochen (Replik, Rz.