mit Rechnungsstellung (Replik, Ziff. 4.11) zur Zahlung fällig gewesen, und anderseits, die Rechnungen seien vereinbarungsgemäss innert 30 Tagen zur Zahlung fällig gewesen (Replik, Ziff. 4.11). Ab Inverzugsetzung sei gemäss Art. 27 AB Sped pro angebrochenem Monat 1.2 % (14.4 % p.a.) Verzugszins geschuldet. Die Beklagte habe trotz Fälligkeit und Mahnungen keine Zahlung geleistet (Klage, Rz. 3; Replik Rz. 4.11). Zur Fälligkeit und zu den behaupteten Mahnungen der Klägerin äussert sich die Beklagte nicht.