Soweit die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin bereits Fr. 40'000.00 und Fr. 4'188.35 bezahlt, unterlässt sie es zu behaupten, welche der klägerischen Forderungen sie damit bezahlt habe bzw. aus "auftragsrechtlicher Sorgfaltspflicht" verrechnet werden soll (Duplik Rz. 35). Ihr Vortrag ist diesbezüglich nicht schlüssig. Somit ist betreffend die Klage von einem schlüssigen und nicht bestrittenen Tatsachenvortrag auszugehen, weshalb der Klägerin die eingeklagten Forderungen im Umfang von Fr. 34'809.50 zuzusprechen sind.