Es wird weder behauptet, dass die eingereichten Fotographien und der Auszug der klägerischen Website erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind noch weshalb es der Beklagten trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, diese vor Aktenschluss vorzubringen. Diese Noven sind daher nicht zulässig. Dasselbe gilt für die neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen, soweit diese nicht bereits in den Rechtsschriften enthalten waren.