2.5. Auslegung der beklagtischen Rechtsbegehren Soweit die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung Hinweise zur Auslegung ihrer Rechtsbegehren Ziff. 4 der Klageantwort und Ziff. 3 der Klageduplik betreffend die Parteientschädigung gibt (Plädoyernotizen S. 2 [Bestandteil des Protokolls der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019]), ist hiergegen nichts einzuwenden. Da es sich in beiden Fällen um offensichtlich irrtümliche Bezeichnungen handelt, sind diese Rechtsbegehren nach Treu und Glauben so auszulegen, dass die Parteientschädigung zugunsten der Beklagten und Widerklägerin und zulasten der Klägerin und Widerbeklagten auszusprechen wären.