des Gesamtstreitwertes im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Sowohl der widerklageweise geltend gemachte Anspruch (Klageantwort, Rechtsbegehren Ziff. 3) als auch die geänderten Widerklageansprüche (Duplik, Rechtsbegehren Ziff. 2) sind auf die Speditionsleistungen der Klägerin zurückzuführen (Klageantwort, Rz. 27; Duplik, Rz. 36). Damit ist auch der erforderliche sachliche Zusammenhang gegeben. Die Änderung der Widerklage ist demnach zulässig.