Zu fragen ist, a) ob die prozessualen Ansprüche dem gleichen (identischen) Lebensvorgang entstammen, b) ob sie aus verschiedenen, aber immerhin gleichartigen (konnexen) Klagegründen hergeleitet werden oder c) ob bloss eine enge rechtliche Beziehung zwischen den Parteien besteht, ohne dass sich die Ansprüche im ursprünglichen eingeklagten Sachverhalt berühren, wobei im letzten Fall der sachliche Zusammenhang zu verneinen wäre.6