Zur Beurteilung des für die anwendbare Verfahrensart relevanten Streitwerts wird bei der Klageänderung auf den Gesamtstreitwert abgestellt, wie er sich nach der Erhöhung des Streitwerts ergibt.5 Der sachliche Zusammenhang eines geänderten Rechtsbegehrens ist dann gegeben, wenn die beiden prozessualen Ansprüche dem gleichen oder benachbarten Lebensvorgang entstammen. Zu fragen ist, a) ob die prozessualen Ansprüche dem gleichen (identischen) Lebensvorgang entstammen, b)