Die Widerklage der Beklagten ist zulässig, da sie in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (ordentliches Verfahren; Art. 224 Abs. 1 ZPO) und die Beurteilung der Widerklage angesichts des Streitwertes von Fr. 60'690.25 (Klageantwort, Rechtsbegehren Ziff. 3), des Eintrags der Klägerin im Handelsregister (KB 28) sowie der Betroffenheit deren geschäftlichen Tätigkeit in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt.4