Betreffend die Anforderung an die Behauptungs- und Substantiierungslast und die Frage der Beweismittelverbindung wird auf die Ausführungen unten in E. 3 verwiesen. Ein nicht schlüssiger oder nicht substantiierter Tatsachenvortrag führt zur Abweisung der Klage und nicht zu einem Nichteintreten.