Als Beilagen sind zudem a) bei einer Vertretung die Vollmacht, b) die verfügbaren Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, und c) ein Verzeichnis der Beweismittel einzureichen (Art. 221 Abs. 2 ZPO). Bei Einreichung einer mangelhaften Klage kann der Klägerin eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden, innert der die Mängel zu beheben sind. Bei Säumnis gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).