2.2.2. Rechtliches Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO hat eine Klage die Bezeichnung der Parteien und deren allfällige Vertreter, das Rechtsbegehren, die Angabe des Streitwerts, die Tatsachenbehauptungen, die Bezeichnung der einzelne Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen, das Datum und die Unterschrift zu enthalten. Als Beilagen sind zudem a) bei einer Vertretung die Vollmacht, b) die verfügbaren Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, und c) ein Verzeichnis der Beweismittel einzureichen (Art.