Die von Dr. Wolfgang Zarl vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind damit nicht zu beanstanden. 2.2. Formelle Anforderung an die Klageschrift 2.2.1. Parteibehauptungen Die Beklagte behauptet, die Klage enthalte keine Tatsachenbehauptungen, kein Beweismittelverzeichnis und keine genauen Verweise auf die eingereichten Beilagen. Auf die Klage sei demnach nicht einzutreten (Klageantwort, Rz. 4 f.).