auf die Ausübung einer ständigen gerichtlichen Vertretung i.S.v. Art. 27- 29 BGFA hinweisen würden (Büroeinrichtung, ständige Adresse in der Schweiz, etc.) noch wurden entsprechende Behauptungen von der Beklagten vorgebracht. Demnach liegt betreffend Dr. Wolfgang Zarl keine ständige Vertretung i.S.v. Art. 27-29 BGFA vor. Da die ZPO keinen Anwaltszwang kennt,3 kommt Art. 23 BGFA, entgegen der Ansicht der Beklagten, vorliegend nicht zur Anwendung.