Ob die Anwaltstätigkeit "ständig" i.S.v. Art. 27-29 BGFA oder lediglich vorübergehend im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs (Art. 21-26 BGFA) und damit ohne Eintragung sowie ohne Aufenthaltserlaubnis ausgeübt werden kann, ist nach ihrer Häufigkeit und Dauer zu beurteilen.1 Die Ausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zeichnet sich dadurch aus, dass sie nur punktuell und vorübergehend erfolgt.2