Dienstleistungserbringende Anwälte haben unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates aufzutreten (Art. 24 BGFA). Eine Eintragung bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist nur bei ständiger Vertretung vorausgesetzt (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Ob die Anwaltstätigkeit "ständig" i.S.v.