2.1.2. Rechtliches Angehörige von EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, sind im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs berechtigt, in der Schweiz Parteien vor den Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 5 Abs. 1 FZA). Dienstleistungserbringende Anwälte haben unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates aufzutreten (Art.