1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich sowohl für die Klage als auch die Widerklage aus Art. 6 Abs. 2 ZPO, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der Streitwert je über Fr. 30'000.00 liegt und die Prozessparteien im Handelsregister eingetragen sind.