1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte lässt sich auf die Klage und die Klägerin auf die Widerklage i.S.v. Art. 18 ZPO ein, weshalb die aargauischen Gerichte örtlich zuständig sind. -8-