12.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 teilte die Beklagte mit, sie sei an einer Vergleichsverhandlung interessiert. Sollte sich kein Vergleich finden las- -7- sen, so halte sie an der Durchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung fest. 12.3. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 verzichtete die Klägerin sowohl auf die Durchführung einer Vermittlungs- als auch einer Hauptverhandlung. 13. 13.1. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 ordnete der Vizepräsident die Durchführung einer Hauptverhandlung an. 13.2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde die Streitsache ans Handelsgericht überwiesen und die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben.