" Die Parteien haben dem Handelsgericht bis 13. Februar 2019 schriftlich mitzuteilen, ob sie a) an der Durchführung einer Vermittlungsverhandlung interessiert sind sowie b) falls keine Vermittlungsverhandlung durchgeführt wird, auf eine Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO) bzw. die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge beantragen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Stillschweigen innert Frist gilt als Antrag auf Durchführung einer Haupt-verhandlung."