2. Die Klägerin sei - zusätzlich - zu eine[m] vom Gericht festzulegenden Schadenersatz von mindestens CHF 11'750.-- an die Beklagte zu verpflichten, mit einem mittleren Verzugszinsdatum 1.1.2014 zu 5% (Zusatzaufwände, Image- und Kundenverlust, etc.). 3. D[ie] Beklagte sei zur Zahlung einer praxisgemässen Parteientschädigung zu verpflichten. 4. Die Beklagte behält sich ausdrücklich vor, die Anträge nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu modifizieren[.] 5. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten."