Zur Begründung hält die Klägerin an ihren Ausführungen in der Klage fest. Sie bestreitet zudem sowohl den beklagtischen Einwand gegen die Vertretungsbefugnis von Dr. Wolfgang Zarl als auch die geltend gemachten Forderungen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten seien -5- nicht substantiiert, nicht schlüssig und unvollständig. Zudem seien die widerklageweise geltend gemachten Ansprüche verwirkt und verjährt. 8. Die Beklagte erstattete am 6. November 2018 ihre Duplik und Widerklagereplik (Duplik oder Widerklagereplik) mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. An den gestellten Anträgen wird festgehalten.