6. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten de[r] Beklagten." Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der klägerische Rechtsanwalt sei nicht zur Rechtsvertretung zugelassen und die Beklagte habe Anspruch auf eine Entschädigung aus Warenverlust, der von der Klägerin zu verantworten sei. 7. Mit Replik und Widerklageantwort (Replik oder Widerklageantwort) vom 10. September 2018 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei auf die Widerklage nicht einzutreten und diese unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Widerklägerin abzuweisen.