 CHF 9'513,25 mit Verzugszins von 5% seit dem 31.12.2013  CHF 15'192,00 mit Verzugszins von 5% seit dem 31.12.2014  CHF 13'594,00 mit Verzugszins von 5% seit dem 31.12.2015  CHF 10'641,00 mit Verzugszins von 5% seit dem 31.12.2016 4. D[ie] Beklagte sei zur Zahlung einer praxisgemässen Parteientschädigung zu verpflichten. 5. Die Beklagte behält sich ausdrücklich vor, die Anträge nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu modifizieren[.] -4-