Über diesen Antrag sei im Sinne eine[s] prozessleitenden Entscheides vorab zu befinden. 2. Eventualiter, nämlich falls Antrag 1 nicht gutgeheissen wird, so sei die Klage, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen. 3. Es sei die Kläger[in] im Sinne einer Widerklage zur Zahlung von mindestens nachfolgenden Teilforderungen zu verpflichten: