5.2. Nach Ausübung der richterlichen Fragepflicht teilte die Klägerin mit Eingabe vom 16. April 2018 mit, im Rechtsbegehren sei versehentlich das Währungskennzeichen € (Euro) angeführt worden, tatsächlich handle es sich jedoch um Schweizer Franken, was sich auch aus den sonstigen Vorbringen in der Klage ergebe. 6. Mit Klageantwort und Widerklage (Klageantwort oder Widerklage) vom 29. Juni 2018 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten und die Klage sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen.