3. Die Beklagte verkauft CO2 in Gaszylindern […]. Die Klägerin erbrachte zeitweise für die Beklagte Speditionsleistungen. Sie war dabei mit der Auslieferung der Gaszylinder der Beklagten an deren Kunden beauftragt. Die Kunden sollten die leeren Gaszylinder (Leergut) jeweils wieder zum Rücktransport bereitstellen, da nicht der Gaszylinder an sich, sondern dessen Inhalt (CO2) von der Beklagten an deren Kunden verkauft wurde (Klage, Ziff. 3; Klageantwort, Rz. 11 ff.; Replik, Ziff. 4.8). Der Rücktransport des Leerguts sollte ebenfalls durch die Klägerin erfolgen. Diese liess die Transportleistung grösstenteils durch die S. T. AG ausführen (Replik, Ziff. 4.8; Widerklageduplik, Rz. 7).