{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-05-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2018-13_2019-05-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5223", "Checksum": "14219d5126edb3e83871c31fdd7b7caa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2018.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 07.05.2019 HOR.2018.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:15", "Checksum": "a0fcc2cdffcf72e4ea4a30eb0c577113", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 07.05.2019 HOR.2018.13\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2018.13 / as / as\n\nArt. 80\n\nUrteil vom 7. Mai 2019\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichterin Fischer\nHandelsrichter Amacher\nHandelsrichterin Baumann\nHandelsrichter Bäumlin\nGerichtsschreiber Schneuwly\nRechtspraktikant Humbel\n\nKlägerin und J. AG, ____________________\nWiderbeklagte vertreten durch Dr. iur. Michael Hunziker und MLaw Rebecca Wyniger,\nRechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau\n\nBeklagte und S. AG, ____________________\nWiderklägerin vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, Hahnrainweg 4,\nPostfach, 5400 Baden\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin und Widerbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit\nSitz in Zug. Sie bezweckt hauptsächlich die Erbringung von Speditionsdienstleistungen (Klagebeilage [KB] 28).\n\n2.\nDie Beklagte und Widerklägerin (Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit\nSitz in S. Ihr Zweck besteht hauptsächlich in der Herstellung von, dem\nHandel mit und dem Vertrieb von Haushaltgeräten, chemischen und technischen Erzeugnissen […] in der Schweiz (KB 27).\n\n3.\nDie Beklagte verkauft CO2 in Gaszylindern […]. Die Klägerin erbrachte\nzeitweise für die Beklagte Speditionsleistungen. Sie war dabei mit der\nAuslieferung der Gaszylinder der Beklagten an deren Kunden beauftragt.\nDie Kunden sollten die leeren Gaszylinder (Leergut) jeweils wieder zum\nRücktransport bereitstellen, da nicht der Gaszylinder an sich, sondern\ndessen Inhalt (CO2) von der Beklagten an deren Kunden verkauft wurde\n(Klage, Ziff. 3; Klageantwort, Rz. 11 ff.; Replik, Ziff. 4.8). Der Rücktransport des Leerguts sollte ebenfalls durch die Klägerin erfolgen. Diese liess\ndie Transportleistung grösstenteils durch die S. T. AG ausführen (Replik,\nZiff. 4.8; Widerklageduplik, Rz. 7).\n\n4.\nDie Beklagte hat diverse Rechnungen für Transportleistungen der Klägerin nicht beglichen, weshalb diese die Beklagte betreiben liess. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts S. vom 24. April 2017 in der Betreibung\nNr. ______ wurde der Beklagten am 28. April 2017 zugestellt. Gleichentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (nicht nummerierte Klagebeilage: Zahlungsbefehl).\n\n5.\n5.1.\nMit Klage vom 28. März 2018 (Postaufgabe: 5. April 2018) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie beklagte Partei wird verurteilt der klagenden Partei\n€ 36.200,99 samt 14,4% Zinsen seit 30.06.2016 aus € 34.809,50\nsamt 14.4% Zinsen seit 9.3.2017 aus € 674,64\nsamt 14.4% Zinsen seit 7.4.2017 aus € 716,85;\nzu bezahlen.\n-3-\n\n2.\nDer Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes S. ist aufzuheben.\n\n3.\nDies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.\"\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um\nAnsprüche aufgrund erbrachter Speditionsleistungen.\n\n5.2.\nNach Ausübung der richterlichen Fragepflicht teilte die Klägerin mit Eingabe vom 16. April 2018 mit, im Rechtsbegehren sei versehentlich das\nWährungskennzeichen € (Euro) angeführt worden, tatsächlich handle es\nsich jedoch um Schweizer Franken, was sich auch aus den sonstigen\nVorbringen in der Klage ergebe.\n\n6.\nMit Klageantwort und Widerklage (Klageantwort oder Widerklage) vom\n29. Juni 2018 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei auf die Klage nicht einzutreten und die Klage sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen.\n\nÜber diesen Antrag sei im Sinne eine[s] prozessleitenden Entscheides\nvorab zu befinden.\n\n2.\nEventualiter, nämlich falls Antrag 1 nicht gutgeheissen wird, so sei die\nKlage, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen.\n\n3.\nEs sei die Kläger[in] im Sinne einer Widerklage zur Zahlung von mindestens nachfolgenden Teilforderungen zu verpflichten:\n\n CHF 9'513,25 mit Verzugszins von 5% seit dem 31.12.2013\n CHF 15'192,00 mit Verzugszins von 5% seit dem 31.12.2014\n CHF 13'594,00 mit Verzugszins von 5% seit dem 31.12.2015\n CHF 10'641,00 mit Verzugszins von 5% seit dem 31.12.2016\n\n4.\nD[ie] Beklagte sei zur Zahlung einer praxisgemässen Parteientschädigung zu verpflichten.\n\n5.\nDie Beklagte behält sich ausdrücklich vor, die Anträge nach Vorliegen\ndes Beweisergebnisses zu modifizieren[.]\n-4-\n\n6.\nAnsonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich\nMehrwertsteuer zulasten de[r] Beklagten.\"\n\nZur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der klägerische\nRechtsanwalt sei nicht zur Rechtsvertretung zugelassen und die Beklagte\nhabe Anspruch auf eine Entschädigung aus Warenverlust, der von der\nKlägerin zu verantworten sei.\n\n7.\nMit Replik und Widerklageantwort (Replik oder Widerklageantwort) vom\n10. September 2018 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei auf die Widerklage nicht einzutreten und diese unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Widerklägerin abzuweisen.\n\nÜber diesen Antrag sei im Sinne eines prozessleitenden Bescheides\nvorab zu befinden.\n\n"}