Es gilt daher als höchst unwahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin ihre letzten Arbeiten an der Küche im Restaurant P___ tatsächlich noch am 20. Juni 2018 oder überhaupt im Juni 2018 vornahm. Die der Einhaltung der Viermonatsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB zugrundeliegenden Tatsachen konnte die Gesuchstellerin daher nicht glaubhaft machen. Ihr Recht, 12 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. - 12 -