Zwar legt die Gesuchstellerin mit ihrer Stellungnahme vom 23. November 2018 zwei Fotos ins Recht, woraus sich ergeben soll, dass der Abluftanschluss des Kombisteamergerätes erst am 20. Juni 2018 eingebaut worden sein soll. Allerdings hätte die Gesuchstellerin diese Beweismittel bereits mit ihrem Gesuch einreichen müssen.