Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Verfügung vom 18. Oktober 2018 sei fehlerhaft gewesen, weil das Handelsgericht auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Mangel, weshalb Nichtigkeit nicht in Betracht kommt. Hätte das Handelsgericht das Verfahren lediglich sistiert, wäre der materiellrechtliche Anspruch der Gesuchstellerin infolge Ablauf der viermonatigen Eintragungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB aussichtslos gemacht worden.