einem Gesuch um Eintragung einer Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht obsolet zu machen, war es vorliegend notwendig, dem Gesuch der Gesuchstellerin mit einer superprovisorisch angeordneten Massnahme trotz anderweitiger Rechtshängigkeit nachzukommen. Kommt der Umstand hinzu, dass das Handelsgericht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Oktober 2018 noch nichts von der anderweitigen Rechtshängigkeit wusste. Zwar lag ein Auszug der Berufungsschrift dem Gesuch als Beilage 9 bei.