Gleichzeitig handelt es sich bei der Ausschlusswirkung nach Art. 59 Abs. 1 lit. d ZPO nicht um eine unveränderlich fehlende Prozessvoraussetzung wie die sachliche Unzuständigkeit: Fällt nämlich die vorbestehende Rechtshängigkeit der gleichen Sache weg ohne dass ein Sachentscheid dazu erging und dementsprechend eine abgeurteilte Sache vorläge (Art. 59 Abs. 1 lit.