Dasselbe Risiko wäre die Gesuchstellerin eingegangen, wenn sie lediglich das Gesuch am Handelsgericht eingereicht hätte und sich dieses der Ansicht des Bezirksgerichts Kulm nicht angeschlossen und sich für sachlich unzuständig befunden hätte (sog. negativer Kompetenzkonflikt). Entsprechend muss das Verhalten der Gesuchstellerin als vorsichtig bezeichnet werden, indem sie das Gesuch sowohl beim sachlich zuständigen Handelsgericht einreichte als auch gleichzeitig ein Rechtsmittel gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid einlegte.6