64 Abs. 2 ZPO). Dasselbe Risiko wäre die Gesuchstellerin eingegangen, wenn sie lediglich das Gesuch am Handelsgericht eingereicht hätte und sich dieses der Ansicht des Bezirksgerichts Kulm nicht angeschlossen und sich für sachlich unzuständig befunden hätte (sog. negativer Kompetenzkonflikt).