Das Bezirksgericht Kulm entschied am 16. Oktober 2018 auf das Gesuch nicht einzutreten (GB 8). Die Gesuchstellerin stand daher vor der schwierigen Frage, ob sie gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau ein Rechtsmittel einlegen soll, weil sie der Ansicht war, das Bezirksgericht sei sachlich zuständig, ob sie sich der Ansicht des Bezirksgerichts Kulm fügen sollte und das Gesuch vor dem Handelsgericht neu einbringen sollte oder ob sie beides tun sollte.